Mit der Neuregelung in § 36a AufenthG ist der Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Geschützten abgeschafft worden. Anstelle des Anspruchs tritt eine Ermessensregelung, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u. a. nur noch bei Vorliegen von „humanitären Gründen“ und unter Berücksichtigung von „Integrationsaspekten“ ermöglicht. Auch Kindeswohlbelange finden Berücksichtigung, jedoch könne sich auch aus diesen – laut der Entwurfsbegründung – kein Nachzugsanspruch ableiten.
Maximal 1000 Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten kann monatlich ein Visum nach § 36a AufenthG erteilt werden. Die Entscheidung zu letztgenannten Fragen trifft das Bundesverwaltungsamt, eine dritte Behörde, die neben den Botschaften und den Ausländerbehörden in das Verfahren mit einbezogen wird.